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AG Kerpen, 19.07.2010 - 26 C 19/10, 26 C 19/2010 |
Zitiervorschläge
AG Kerpen, Entscheidung vom 19. Juli 2010 - 26 C 19/10, 26 C 19/2010 (https://dejure.org/2010,34257)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundsätze zur Kostenverteilung zwischen den unterlegenen Wohnungseigentümern bei erfolgreichem Anfechtungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Unterlegene Wohnungseigentümer haften für die Prozesskosten nach Miteigentumsanteilen; §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grundsätze zur Kostenverteilung zwischen den unterlegenen Wohnungseigentümern bei erfolgreichem Anfechtungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZMR 2011, 251
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06
Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von …
Auszug aus AG Kerpen, 19.07.2010 - 26 C 19/10
Denkbar ist daher , dass die Kostenerstattungspflicht im Außenverhältnis (über § 100 Abs. 1 ZPO) anders ausfallen könnte, als die im Innenverhältnis einzuhaltende Regelung (vgl. eingehend zu der sich stellenden Problematik BGH, Beschluss vom 15.3.2007 - ZMR 2007, 623 ff.; ergangen noch zur alten Rechtslage).
- AG Hamburg, 23.04.2018 - 22a C 280/17
Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Beschluss über die Erstellung …
Insoweit bietet § 100 II ZPO eine Rechtsgrundlage für eine vor diesem Hintergrund im Detail gerechtere Entscheidung (Vgl. in diesem Sinne auch AG Kerpen ZMR 2011, 251;… zu Unrecht einen Anlass für eine differenzierte Kostenentscheidung verneinend Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, a.a.O., § 46 Rz. 102). - LG Frankfurt/Main, 21.07.2022 - 13 S 21/22
Kein Ausgleichsanspruch bei erfülltem Kostenerstattungsanspruch!
Denn anderenfalls wäre es sachgerecht gewesen, auf die Kostenentscheidung § 100 Abs. 4 ZPO anzuwenden, womit ein Kostenausgleich nach § 426 BGB nach Maßgabe des Anteils der Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG erfolgen könnte oder gleich die Kosten der unterlegenen Seite nach § 100 Abs. 2 ZPO entsprechend der internen Beteiligung zu verteilen (AG Berlin-Lichtenberg, ZWE 2012, 321; AG Kerpen, ZWE 2011, 382 für diese Möglichkeit "kann" BeckOGK/Karkmann, Stand Juli 2018, WEG § 46 Rn. 95; jedenfalls für die Situation verschiedener Anfechtungskläger vgl. auch LG Frankfurt aM, ZMR 2016, 171; dagegen Bärmann/Roth, 14. Aufl., § 46 Rn. 137; Staudinger/Lehmann-Richter, Neubearb. - LG Frankfurt/Main, 21.07.2021 - 13 S 21/22
Kein Ausgleichsanspruch von Wohnungseigentümern gegenüber anderen Eigentümern …
Denn anderenfalls wäre es sachgerecht gewesen, auf die Kostenentscheidung § 100 Abs. 4 ZPO anzuwenden, womit ein Kostenausgleich nach § 426 BGB nach Maßgabe des Anteils der Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG erfolgen könnte oder gleich die Kosten der unterlegenen Seite nach § 100 Abs. 2 ZPO entsprechend der internen Beteiligung zu verteilen (AG Berlin-Lichtenberg, ZWE 2012, 321; AG Kerpen, ZWE 2011, 382 für diese Möglichkeit "kann" BeckOGK/Karkmann, Stand Juli 2018, WEG § 46 Rn. 95; jedenfalls für die Situation verschiedener Anfechtungskläger vgl. auch LG Frankfurt aM, ZMR 2016, 171; dagegen Bärmann/Roth, 14. Aufl., § 46 Rn. 137; Staudinger/Lehmann-Richter, Neubearb.